ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZLexikon -§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewOWer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.© Versicherungsbote.de